Nach 1990

Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 1. Januar 1990 fand in der Jugendhilfe ein Paradigmenwechsel statt vom Primat des staatlichen Wächteramtes im ehemaligen „Fürsorgestaat“ hin zu einer Stärkung der Eigenverantwortung der Eltern, dem grundgesetzlich geschützten sogenannten „Vorrang des Elternrechts“
Für die verschiedenen Arbeitsfelder der Institutionellen Beratung hatte dies einschneidende Konsequenzen.

Für die Personensorge von Kindern und Jugendlichen wurde ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch auf „Erziehungsberatung“ eingeführt (§ 28 des neuen SGB VIII - auch „KJHG“: Kinder- und Jugendhilfegesetz genannt). Diese kostenlose Leistung kann von alleinerziehenden Eltern ebenso wie von Paaren in Anspruch genommen werden.
Paare und Familien finden darüber hinaus mit den §§ 16, 17 und 18 SGB VIII weitere umfassende Leistungsansprüche auf beraterisch-therapeutische Unterstützung und Begleitung in Fragen der Gestaltung der Partnerschaft sowie bei Trennung und Scheidung vor.

(Aus: Fernkorn, E., Haid-Loh, A., Hufendiek, S., Meyer, A., Merbach, M und Volger, I. (EZI Berlin), Bewahren und Verändern – 1964 bis 2025.Die Entwicklung der Fort- und Weiterbildung des Evangelischen Zentralinstitutes als Antwort auf gesellschaftliche Herausforderungen.)